Tarifsystem und Tarifvertrag

Die IG BCE informiert über ihr Tarifsystem

Seit über 100 Jahren vertreten wir die Interessen der Beschäftigten gegen über den Arbeitgebern. Unsere Leistungen und Erfolge beruhen auf harten Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite, sie sind messbar an der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen unserer Mitglieder in vielen Bereichen, z. B.:

  • tarifvertraglich gesicherte Einkommen;
  • Weihnachtsgeld;
  • Urlaub;
  • Vermögensbildung;
  • Arbeitszeitverkürzungen;
  • Fortschritte im Bereich Arbeitsschutz;
  • Verbesserungen bei der berufl ichen Weiterbildung;
  • Optimierung des betrieblichen Umweltschutzes.

In der Bundesrepublik Deutschland herrscht Tarifautonomie, sie ist im Grund gesetz verankert, d. h. Tarifverhandlungen haben die gleiche Wirkung wie ein Gesetz. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst über die Tarifautonomie den Arbeitgebern und Gewerkschaften das Aushandeln von Tarifverträgen und damit die materielle und immaterielle Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen zugewiesen. Unser Tarifsystem hat sich über Jahrzehnte als Eckpfeiler des sozialen Friedens bewährt.

Tarifvertragsparteien und Tariffähigkeit

Tarifvertragsparteien sind einerseits die Gewerkschaften, andererseits Vereinigungen von Arbeitgebern bzw. einzelne Arbeitgeber. Die vertragschließenden Parteien müssen tariffähig sein. Den Begriff der Tariffähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht als Fähigkeit definiert, »durch Vereinbarungen mit dem sozialen Gegenspieler u. a. die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrages so zu regeln, dass sie für tarifgebundene Personen . . . wie Rechtsnormen wirken«. Durch den Abschluss von Tarifverträgen soll also in einem Bereich, der anstelle staatlicher Rechtssetzung durch die
Tarifvertragsparteien geregelt wird, eine sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens geschaffen werden. Die IG BCE vertritt die Interessen der Beschäftigten in ihren Wirtschaftszweigen und sorgt für eine gerechte soziale Balance zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.

Was ist ein Tarifvertrag?

Staatliche Gesetze sind ein verbindliches Regelwerk für alle Bürgerinnen und Bürger. Ein Tarifvertrag dagegen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und einer Gewerkschaft für einen Industriezweig oder eine Branche. Ein Tarifvertrag bezieht sich häufig auf ein Tarifgebiet. Tarifverträge sind um vieles umfangreicher als gesetzliche Bestimmungen, die in der Regel nur Minimalrechte festschreiben.

Verschiedene Arten von Tarifverträgen

Es gibt unterschiedliche Formen von Tarifverträgen, abhängig von dem Inhalt der Vereinbarungen bzw. ihrem persönlichen oder regionalen Wirkungskreis.

  • Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag bzw. Entgelttarifvertrag legt die Höhe der Löhne und Gehälter sowie der Ausbildungsvergütung bzw. Entgelte fest.
  • Der Manteltarifvertrag regelt Urlaubszeiten, Arbeitsbedingungen, Zuschläge (z. B. Schichtzulagen), Freistellungen von der Arbeit und vieles andere mehr.
  • Tarifverträge können sich auch auf spezielle Themen beziehen, wie z. B. Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen, das 13. Monatsgehalt und Regelungen zur Teilzeitarbeit.

Wie kommt ein Tarifvertrag zustande?

  • Innergewerkschaftliche Meinungsbildung
    Von der innergewerkschaft lichen Meinungsbildung und der Aufstellung von Forderungen bis zum Abschluss eines Tarifvertrages ist es ein langer Weg.
  • Tarifverhandlungen
    Ob ein Tarifabschluss nur durch Verhandlungen erzielt wird, entscheidet sich im Verlauf der Tarifauseinandersetzung zwischen den Tarifkommissionen der Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft.
  • Scheitern der Verhandlung und Schlichtungsverfahren
    Kommt keine Einigung zustande, muss von einer oder von beiden Seiten das Scheitern der Verhandlungen erklärt werden.

Danach wird das Schlichtungsverfahren eingeleitet. Die Besetzung der Schlichtungsstelle richtet sich nach der jeweiligen Schlichtungsordnung des Tarifbereiches. Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens besteht die sogenannte Friedenspflicht. Das bedeutet, dass Urabstimmungen, Streiks oder Aussperrungen erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beginnen dürfen.

Für wen gilt der Tarifvertrag?

Der Tarifvertrag enthält Rechtsnormen, die bindend sind für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, also für Arbeitgeber und Gewerkschaften. Die Tarifbindung gilt ferner für:

  • Arbeitnehmer und Arbeit geber, die zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des Tarifvertrages Mitglied der
    Tarifvertragsparteien waren, so lange, bis der Tarifvertrag endet. Dies gilt auch dann, wenn sie vorher aus dem Verband austreten.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung an den Tarifvertrag gebunden werden.

Rechtssnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten auch für Beschäftigte, die nicht Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind, sofern deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Mehr Information zum Thema Tarifsystem und Tarifvertrag erhalten Sie bei Ihren Betriebsräten und Vertrauensleuten sowie den zuständigen Vertretern der Bezirke und Ortsgruppen der IG BCE.

Mitmachen in der IG BCE und die Zukunft mitgestalten.

Nur eine mitgliederstarke Gewerkschaft ist auch eine durchsetzungskräftige Gewerkschaft und damit ein ernst zu nehmender Verhandlungspartner bei Tarifgesprächen.