Bergaufsicht

Bergwerk Ost; Foto: DSK 

Die staatliche Aufsicht über den Bergbau wird in der Bundesrepublik Deutschland von den Bundesländern wahrgenommen. Sie führen nach der Verfassung der Bundesrepublik neben den von ihnen erlassenen Gesetzen grundsätzlich auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus; die Länder regeln die Einrichtung der Behörden sowie das Verwaltungsverfahren. Im Bereich des Bergbaus geht es in erster Linie um die Umsetzung bergrechtlicher Vorschriften.

Den Kern des Bergrechts bildet das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BBergG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist. Das inzwischen mehrfach geänderte Bundesberggesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Bergbau in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Nach § 69 Abs. 1 BBergG unterliegt der Bergbau der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).

Jedes Bundesland hat grundsätzlich eine eigene Bergbehörde. Die Bundesländer haben in ihren Zuständigkeitsregelungen einen zwei- oder dreistufigen Verwaltungsaufbau eingeführt. Die Zusammenarbeit der Bergbehörden der Länder und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie wird durch den Länderausschuss Bergbau sichergestellt.

Die oberste Bergbehörde ist im Regelfall das jeweilige Wirtschaftsministerium bzw. der Wirtschaftssenator. Abweichend davon liegt in Hessen und Thüringen die Zuständigkeit beim Umweltministerium. Zur Ausübung der unmittelbaren Betriebsaufsicht sind den genannten Ministerien Fachbehörden nachgeordnet. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld/Hannover ist für die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg sowie Bremen zuständig. Das Oberbergamt in Saarbrücken ist für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe im Land Brandenburg ist für die Länder Brandenburg und Berlin zuständig.

Die drei wesentlichen Elemente der bergamtlichen Bergaufsicht sind:

  • Genehmigung bergbaulicher Tätigkeiten im Betriebsplanverfahren,

  • Überwachungstätigkeit durch regelmäßige Betriebskontrollen sowie

  • Polizeiliche Funktionen als Hilfsbeamte/Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Im Bergbau bildet das Betriebsplanverfahren den Schwerpunkt der präventiven und laufenden Betriebsüberwachung. Jeder bergbauliche Betrieb darf nur aufgrund eines vom Unternehmer aufgestellten und von der Bergbehörde geprüften und zugelassenen - das heißt genehmigten - Betriebsplans errichtet, geführt und eingestellt werden.

Darüber hinaus enthält das Bundesberggesetz die zu einer wirksamen laufenden Betriebsüberwachung durch die Bergbehörde notwendigen gesetzlichen Regelungen, und zwar die Auskunfts- und die Duldungspflichten bestimmter Personengruppen sowie Aufsichts- und Anordnungsbefugnisse der Behörde. Zur Bergaufsicht gehören regelmäßige Betriebskontrollen. Die Beschäftigten der Bergämter überwachen die Bergbaubetriebe auf Einhaltung der geltenden Schutzvorschriften, Zulassungen und Genehmigungen und untersuchen Unfälle.


 

Bergbehörde

Herbert Schneck

- Aufbau, Aufgaben, Befugnisse,

Ralf Paaßens

  Zuständigkeiten

Erich Zippenfennig

   

Verantwortliche Personen
nach Bergrecht

Herbert Schneck

- Aufgaben und Verantwortung

Peter Altmeyer

   

Betriebsplanverfahren

Peter Kendziora

Bergaufsicht vor Ort

Andreas Sikorski

Wiedernutzbarmachung

Ende der Bergaufsicht

   

Fragen des

Karlheinz Lagerpusch

Sanierungsbergbaus

Wiedernutzbarmachung

Ende der Bergaufsicht

   

Allgemeine Fragen

André Barteczko

der Bergaufsicht

Reiner Karl Haake

Ralf Paaßens

Wolfgang Hahn

Karlheinz Lagerpusch

   
Durchführung von
Verwaltungsverfahren

Karlheinz Lagerpusch

Untersuchung von bedeut-
samen Betriebsereignissen

Karlheinz Lagerpusch