Bergaufsicht
Die staatliche Aufsicht über den Bergbau wird in der Bundesrepublik Deutschland von den Bundesländern wahrgenommen. Sie führen nach der Verfassung der Bundesrepublik neben den von ihnen erlassenen Gesetzen grundsätzlich auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus; die Länder regeln die Einrichtung der Behörden sowie das Verwaltungsverfahren. Im Bereich des Bergbaus geht es in erster Linie um die Umsetzung bergrechtlicher Vorschriften.
Den Kern des Bergrechts bildet das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BBergG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist. Das inzwischen mehrfach geänderte Bundesberggesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage für den Bergbau in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Nach § 69 Abs. 1 BBergG unterliegt der Bergbau der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).
Jedes Bundesland hat grundsätzlich eine eigene Bergbehörde. Die Bundesländer haben in ihren Zuständigkeitsregelungen einen zwei- oder dreistufigen Verwaltungsaufbau eingeführt. Die Zusammenarbeit der Bergbehörden der Länder und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie wird durch den Länderausschuss Bergbau sichergestellt.
Die oberste Bergbehörde ist im Regelfall das jeweilige Wirtschaftsministerium bzw. der Wirtschaftssenator. Abweichend davon liegt in Hessen und Thüringen die Zuständigkeit beim Umweltministerium. Zur Ausübung der unmittelbaren Betriebsaufsicht sind den genannten Ministerien Fachbehörden nachgeordnet. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld/Hannover ist für die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg sowie Bremen zuständig. Das Oberbergamt in Saarbrücken ist für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe im Land Brandenburg ist für die Länder Brandenburg und Berlin zuständig.
Die drei wesentlichen Elemente der bergamtlichen Bergaufsicht sind:
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Genehmigung bergbaulicher Tätigkeiten im Betriebsplanverfahren,
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Überwachungstätigkeit durch regelmäßige Betriebskontrollen sowie
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Polizeiliche Funktionen als Hilfsbeamte/Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Im Bergbau bildet das Betriebsplanverfahren den Schwerpunkt der präventiven und laufenden Betriebsüberwachung. Jeder bergbauliche Betrieb darf nur aufgrund eines vom Unternehmer aufgestellten und von der Bergbehörde geprüften und zugelassenen - das heißt genehmigten - Betriebsplans errichtet, geführt und eingestellt werden.
Darüber hinaus enthält das Bundesberggesetz die zu einer wirksamen laufenden Betriebsüberwachung durch die Bergbehörde notwendigen gesetzlichen Regelungen, und zwar die Auskunfts- und die Duldungspflichten bestimmter Personengruppen sowie Aufsichts- und Anordnungsbefugnisse der Behörde. Zur Bergaufsicht gehören regelmäßige Betriebskontrollen. Die Beschäftigten der Bergämter überwachen die Bergbaubetriebe auf Einhaltung der geltenden Schutzvorschriften, Zulassungen und Genehmigungen und untersuchen Unfälle.
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Bergbehörde |
Herbert Schneck |
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- Aufbau, Aufgaben, Befugnisse, |
Ralf Paaßens |
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Zuständigkeiten |
Erich Zippenfennig |
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Verantwortliche Personen |
Herbert Schneck |
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- Aufgaben und Verantwortung |
Peter Altmeyer |
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Betriebsplanverfahren |
Peter Kendziora |
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Bergaufsicht vor Ort |
Andreas Sikorski |
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Wiedernutzbarmachung |
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Ende der Bergaufsicht |
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Fragen des |
Karlheinz Lagerpusch |
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Sanierungsbergbaus |
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Wiedernutzbarmachung |
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Ende der Bergaufsicht |
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Allgemeine Fragen |
André Barteczko |
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der Bergaufsicht |
Reiner Karl Haake |
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Ralf Paaßens |
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Wolfgang Hahn |
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Karlheinz Lagerpusch |
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| Durchführung von Verwaltungsverfahren |
Karlheinz Lagerpusch |
| Untersuchung von bedeut- samen Betriebsereignissen |
Karlheinz Lagerpusch |
Geschlossener Bereich