Personalvertretungsrecht / Personalratsarbeit
In den jeweiligen Bundesländern gelten jeweils eigene Personalvertretungsgesetze. Diese unterscheiden sich im Umfang und der Qualität der Beteiligungsrechte des Personalrats zum Teil erheblich.
Beteiligungsformen, Rechtsstellung, Geschäftsführung des Personalrats
Die Form der Beteiligung ist dafür entscheidend, in welchem Umfang und welche Auswirkungen die Beteiligung des Personalrats auf die Entscheidung der Dienststelle und in der Konsequenz auf die Beschäftigten hat. Dabei wird unterschieden in
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle
- Monatsgespräch
- rechtzeitige und umfassende Information des Personalrats
- Personalvertretungsrechtliche Beteiligungsformen (Anhörung/Mitwirkung/ Mitbestimmung) insbesondere bei:
- Personalmaßnahmen wie Versetzung/Umsetzung, Übertragung von höher- und niedriger zu bewertenden Aufgaben,
- Verlegung bzw. Zusammenlegung von Dienststellen,
- Aus- und Weiterbildung,
- Personalplanung und Entwicklung,
- Arbeitszeitregelungen,
- Einführung der Datenverarbeitung,
- Beteiligung des Personalrats bei Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung
- Personalvertretungsrechtliches Stufenverfahren einschließlich der Einrichtung einer Einigungsstelle
- Abschluss von Dienstvereinbarungen
Im Rahmen der Personalratsarbeit werden auch immer wieder tarifrechtliche Fragen aufgeworfen und an die Personalvertretung herangetragen.
- Eingruppierungen / Tätigkeitsbeschreibungen (tarifliche Bewertung von Arbeitsplätzen)
Allgemeine Fragen der Personalratsarbeit
- Allgemeine Aufgaben des Personalrats
Betriebsübergang nach § 613a BGB
Was bisher nur aus privaten Unternehmen bekannt war, hält auch im Bereich der Landesverwaltungen langsam Einzug, Rechtsformänderungen und Privatisierungen nehmen zu.
Die Ausgliederung/Privatisierung von Dienststellen oder Teilen mit dem vorhandenen Personal in landeseigene GmbH’en. Dabei ist es unerheblich, ob das Land Allein- oder nur Mitgesellschafter ist. Eine solche GmbH wird steuer- und gesellschaftsrechtlich behandelt, wie jede andere private Gesellschaft auch.
§ 613a BGB ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Arbeitnehmerschutzvorschrift.
Bei diesen Betriebsübernahmen, Fusionen, Spaltungen oder Qutsourcing sind aus Sicht der Arbeitnehmer wichtige Dinge zu beachten. Dies sind beispielsweise:
- Art und Form von Rechtsformänderungen und Privatisierungen
- Rechte der Beschäftigten
- Pflichten des neuen Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten
- Absicherung der Arbeitnehmer
- Inhalte von Überleitungsverträgen
- Inhalte von Gestellungsverträgen zur Arbeitnehmerüberlassung
- Mitbestimmungsrechte und Möglichkeiten der Personalräte
- Inhalte von Dienstvereinbarungen
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Beteiligungsformen |
Herbert Schneck |
| Rechtsstellung, Geschäfts- | |
| führung des Personalrats | |
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Betriebsübergang / |
Herbert Schneck |
| Privatisierung nach | |
| 613a BGB | |
| Hessisches | Herbert Schneck |
| Personalvertretungsgesetz | |
| Allgemeine Fragen | K. Lagerpusch |
| der Personalratsarbeit | André Barteczko |
| R. Haake | |
| Beteiligung des Personalrats | K. Lagerpusch |
| bei Umstrukturierungen | |
| von Dienststellen | |
| Niedersächsisches | André Barteczko |
| Personalvertretungsgesetz | R. Haake |
| Nordrhein-Westfälisches | Franz-Josef |
| Personalvertretungsgesetz | Chmielarczyk |
| Personalratsarbeit nach dem | Franz-Josef |
| LPVG NRW | Chmielarczyk |
Geschlossener Bereich